Stand: 14.11.2023
§ 1 Geltungsbereich, Änderung
1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der Volt Vision GmbH, Burgunderstr. 33a, 50677 Köln (fortan: Volt Vision) und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Volt Vision hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Volt Vision behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Volt Vision wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist Volt Vision berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
4. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
5. Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
a) individuelle Vereinbarungen
b) Teil B. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
c) Teil A. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
d) die gesetzlichen Regelungen
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort1. Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von Volt Vision unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden oder durch einen adäquaten Online-Prozess zustande. Das Absenden der Anfrage des Kunden an Volt Vision stellt ein Angebot zum Abschluss des Vertrages dar, welches von Volt Vision ausdrücklich angenommen werden muss. Volt Vision hält sich 30 Tage an ihr Angebot gebunden (wenn nicht anders im Vertrag festgehalten).
2. Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von Volt Vision zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und/oder etwaigen einbezogenen Leistungsbeschreibungen und/oder dem zu Grunde liegenden Angebot.
3. Volt Vision darf sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei der Ausführung der Leistungen auch Dritter bedienen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von Volt Vision wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Volt Vision nicht nachkommt.
4. Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder der jeweiligen Leistung selbst ereignen, verpflichten Volt Vision nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
5. Kommt Volt Vision mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Volt Vision eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
6. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von Volt Vision oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus dem Vertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt.
§ 3 Pflichten des Kunden1. Der Kunde ist verpflichtet, die von Volt Vision erbrachten Leistungen, erstellten Werke und/oder überlassenen Nutzungsrechte nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
2. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an Volt Vision überlassenen Grafiken, Texte, Bilder, Informationen, Daten, Fotos und Dateien für die vertraglich vereinbarten, von Volt Vision zu erbringenden Leistungen, nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von Volt Vision gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder sonstige leistungsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
4. Sofern Dritte Ansprüche nach den vorrangegangenen Ziffern gegenüber Volt Vision geltend machen, wird Volt Vision den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, Volt Vision insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, Volt Vision bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit Volt Vision kein Mitverschulden zur Last fällt.
5. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Vertrag und/oder aus den Umständen des jeweiligen Vertrages. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
a) Er wird rechtzeitig vor Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Prozessbeschreibungen und weitere Informationen vollständig vorlegen.
b) Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
c) Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.
d) Er wird am Projektstandort, soweit nach Ermessen von Volt Vision erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume sowie Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet, falls keine ausreichende Mobilfunknetzabdeckung vorhanden ist) bereitstellen.
e) Er wird für freien Zugang zu allen betroffenen Standorten und Anlagen sowie das Recht zu deren Besichtigung sorgen.
f) Er stellt die benötigten Zugangsberechtigungen und Benutzerdaten für alle im Rahmen des Projektes benötigten Systeme unmittelbar nach Vertragsschluss bereit.
g) Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehenden Leistung, welche die Leistungserbringung von Volt Vision beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und Volt Vision alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig und richtig zur Verfügung gestellt werden. Volt Vision ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, entsprechende Informationen des Kunden auf Richtigkeit und/oder Plausibilität zu prüfen. Offenkundige Unrichtigkeiten werden dem Kunden von Volt Vision mitgeteilt.
h) Er wird, soweit nach Ermessen von Volt Vision erforderlich, alle notwendigen Systeme auf technischer Ebene korrekt konfiguriert bereitstellen.
i) Er wird Volt Vision unverzüglich über jede tatsächliche oder wahrscheinliche Verzögerung des erforderlichen Zuganges zu den betreffenden Standorten oder Anlagen sowie über Verzögerungen der Bereitstellung oder Änderungen der Informationen, die Volt Vision für die Leistungserbringung benötigt informieren.
j) Er wird Volt Vision unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle HSE-Risiko, das dem Kunden bekannt und für die Leistungserbringung als relevant zu erachten ist, und alle umgesetzten oder geplanten Maßnahmen des Kunden gegen derartige Risiken, die von Volt Vision Personal zu beachten sind informieren.
k) Für den Fall, dass Volt Vision zur unmittelbaren oder mittelbaren Leistungserbringung von Kunden kontrollierte Anlagen oder Standorten aufsucht oder an solchen arbeitet, ist der Kunde für die Angemessenheit, Stabilität, Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Arbeitsumgebung einschließlich angemessener Maßnahmen zur Risikoverhinderung bzw. deren Kontrolle, verantwortlich. Volt Vision bzw. ihr Personal kann sich weigern, Tätigkeiten durchzuführen oder ein Gebiet oder einen Standort zu betreten, wenn Volt Vision bzw. sein Personal nach eigenem billigem Ermessen der Ansicht ist, dass relevante Risiken vorliegen, die in der Gesamtbetrachtung nicht vertretbar sind.
6. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden verlängern sich etwaige Fristen entsprechend. Außerdem steht Volt Vision eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten oder – soweit nichts vereinbart wurde – zu den üblichen Stundensätzen, zu.
§ 4 Nutzungsrechte1. Die vereinbarten Nutzungsrechte an den von Volt Vision erbrachten/ausgelieferten Leistungen und/oder erstellten Werken gehen an den Kunden erst mit vollständigem Zahlungseingang über. Gibt es keine gesonderte Nutzungsrechtvereinbarung in dem zu Grunde liegenden Angebot, so erhält der Kunde grundsätzlich nur ein einfaches, nur an den Endkunden des Kunden übertragbares, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die bestimmungsgemäße Verwendung.
2. Sämtliche Rechte an Arbeitsmaterialien stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Volt Vision zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden.
3. Volt Vision ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten. Volt Vision ist berechtigt, alle vertragsgegenständlichen Daten, welche für maschinelles Lernen genutzt/durch maschinelles Lernen erzeugt werden, frei für eigene Zwecke zu verwenden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Entsprechend ist Volt Vision alleiniger Berechtigter an den erzeugten Daten.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung/dem zu Grunde liegenden Angebot und/oder nach diesen Bedingungen.
2. Wird vertraglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich. Volt Vision wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als zehn Prozent überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
3. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Volt Vision in Textform zu erheben. Rechnungen von Volt Vision gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
4. Volt Vision ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen.
5. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleich welcher Art, sind die bereits erbrachten Leistungen von Volt Vision bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die Volt Vision auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer 6 sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.
6. Zahlungsmodalitäten Seminare:
a) Bei der mit Volt Vision vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
b) Die Rechnungen von Volt Vision werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Rechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von Volt Vision angegebene Konto zu überweisen. Einzelvertraglich abweichende Vereinbarungen sind möglich.
c) Stornierungsbedingungen:
Nach Angebotsannahme / Auftragserteilung gelten folgende Bedingungen bei Absagen von Veranstaltungen und Terminen durch den Auftraggeber:
Bis 31 Werktage (Mo-Fr) vor Beginn der Veranstaltung fallen keine Stornogebühren an.
– Zwischen 30 und 15 Werktagen (Mo-Fr) vor Beginn der Veranstaltung fallen 25% der vereinbarten Vertragssumme für diesen Termin/diese Veranstaltung in Form von Stornogebühren an.
– Zwischen 14 und 4 Werktagen (Mo-Fr) vor Beginn der Veranstaltung fallen 50% der vereinbarten Vertragssumme für diesen Termin/diese Veranstaltung in Form von Stornogebühren an.
– Ab 3 Werktagen (Mo-Fr) vor Beginn der Veranstaltung fallen 100% der vereinbarten Vertragssumme für diesen Termin/diese Veranstaltung in Form von Stornogebühren an.
Projektbezogen können individuell abweichende Vereinbarungen getroffen werden; ansonsten gelten die o.g. Bedingungen. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zu verantwortende Verschiebungen der Veranstaltungen.
§ 6 Gewährleistung/Haftung1. Volt Vision erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erstellung der Software schuldet Volt Vision die branchenübliche Sorgfalt. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen in Textform.
2. Grundsätzlich sind die Leistungen von Volt Vision als Dienstleistungen zu qualifizieren, bei denen kein konkreter Erfolg geschuldet wird, soweit dies nicht entsprechend angeboten wird. Die folgenden Regelungen in § 6 Nr. 1 gelten für den Fall, dass ausnahmsweise Werkleistungen vorliegen sollten: bei Werkleistungen übernimmt Volt Vision die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährungsfrist für Mängel nach §§ 634, 434, 435 BGB beträgt ein Jahr.
3. Bei Kaufverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für gebrauchte Artikel wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Bei Mietverhältnissen ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Volt Vision für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.
5. Jedwede Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von Volt Vision zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von Volt Vision ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
6. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens nach 10 Werktagen schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Eine Mängelmeldung muss eine möglichst genaue Beschreibung des Fehlers enthalten.
7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder Volt Vision durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Volt Vision zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
8. Der Kunde wird Volt Vision bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
9. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Volt Vision durch Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können.
10. Die Mängelbeseitigung durch Volt Vision kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
11. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von Volt Vision. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden nicht zuzumuten.
13. Volt Vision ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. Volt Vision ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
14. Volt Vision haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
15. Für sonstige Schäden haftet Volt Vision nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
16. Die Haftung nach vorbezeichneter Nummer 15 ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
17. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Volt Vision insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde kann beweisen, dass die jeweilige Datensicherungspflicht eine Pflicht von Volt Vision darstellt.
18. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von Volt Vision.
19. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Höhere Gewalt Volt Vision ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.
§ 8 Rechte von Volt Vision
Volt Vision ist dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragenstellung hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person einzusetzen, (soweit gesetzlich zulässig) Daten, die das Auftragsverhältnis betreffen, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. Vertragsabwicklung zu nutzen und selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu speichern und aufzubewahren und nach Beendigung des Vertrages den Namen des Kunden, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit als Referenz zu verwenden.
§ 9 Reisekosten Kosten für Reisen zum vereinbarten Projektort des Kunden sowie sonstige auftragsveranlasste Reisekosten werden von dem Kunden erstattet. Die Verrechnung erfolgt in einer gesonderten Rechnung.
§ 10 Geheimhaltung1. Der Begriff “vertrauliche Informationen” umfasst sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen der Parteien, die dem anderen Vertragspartner mündlich, schriftlich oder digital im Zusammenhang mit einem Vertrag und/oder zur Erfüllung eines Vertrages, der unter Geltung dieser Bedingungen zustande kommt, zugänglich gemacht werden. Von dieser Vereinbarung erfasst werden insbesondere Ideen, Geschäftsideen, Produktbeschreibungen, Zugangsdaten, Quellcodes, Entwicklungen und Techniken.
2. Die Parteien verpflichten sich hiermit, die vertraulichen Informationen geheim zu halten, insbesondere nicht Dritten preiszugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende bis zu einem Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragende fort.
3. Die Parteien sind lediglich berechtigt, die vertraulichen Informationen denen für die Gespräche absolut notwendigen eigenen Organen und Angestellten sowie ihren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten zu offenbaren, sofern die vorgenannten Personen vertraglich und/oder berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Angaben zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages benötigt werden.
4. Die Parteien werden die mit den vertraulichen Daten befassten Personen über diese Regelung in Kenntnis setzen und sie ausdrücklich auf ihre Geheimhaltungspflicht hinweisen bzw. eine solche ausdrücklich mit ihnen, beispielsweise in den Arbeitsverträgen vereinbaren. Die Parteien sind für einen Verstoß ihrer Erfüllungsgehilfen gegen diese Vereinbarung ebenso verantwortlich, wie für eigenes Handeln.
5. Die oben genannten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Informationen, die:
a) der jeweils anderen Vertragspartner aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat oder die allgemein bekannt oder zugänglich sind,
b) der jeweils anderen Vertragspartner vor den gemeinsamen Verhandlungen/Beziehungen rechtmäßig erhalten hat,
c) der jeweils anderen Vertragspartner, ggf. auch nach den in vorgenanntem Absatz genannten Zeitpunkten, rechtmäßig von Dritten erlangt hat, wenn dadurch der Dritte weder eine eigene Geheimhaltungsverpflichtung bzw. kein eigenes Weitergabeverbot verletzt hat;
d) die ausdrücklich als nicht vertraulich gekennzeichnet oder mündlich als solche bezeichnet worden sind,
e) die kraft Gesetzes offengelegt wurden oder offen zu legen sind.
§ 11 Schlussbestimmungen Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses das Landgericht Köln. Volt Vision ist berechtigt den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
B. BESONDERE BEDINGUNGEN
I. Dienstleistungen
§ 1 Pflichten des Kunden Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot von Volt Vision sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist auf jeden Fall zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
§ 2 Pflichten von Volt Vision1. Die Pflichten von Volt Vision ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Volt Vision schuldet nicht den von Kunden angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen.
2. Im Rahmen der Dienstleistungen wird Volt Vision ausschließlich beratend unter Einsatz seiner Arbeitsleistung tätig. Die Verantwortung für die gesamten Aufgaben sowie alle damit verbundenen Entscheidungen liegen ausschließlich beim Kunden.
§ 3 Vertraulichkeit/Geheimhaltung
Volt Vision verpflichtet sich, alle im Rahmen des Projektes erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht öffentlich bzw. branchenöffentlich sind.
§ 4 Haftungsbegrenzung
Volt Vision möchte eine Haftungshöchstgrenze vereinbaren. Die Haftung von Volt Vision ist auf 25.000,00 EUR beschränkt, außer im Fall von Schäden durch vorsätzliches Fehlverhalten seitens Volt Vision. Volt Vision haftet nicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden, wie entgangenen Gewinn und Zinsen. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Volt Vision, mit Ausnahme etwaiger deliktischer Ansprüche und/oder Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, verjähren endgültig und unwiderruflich mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Datum der Abnahme der von Volt Vision erbrachten Tätigkeiten. Sollte vorstehende Haftungsbegrenzung nicht Ihre Zustimmung erhalten, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung finden können.
§ 5 ZahlungsbedingungenDer Zahlungsplan ist gemäß dem Angebot zu berücksichtigen. Die jeweiligen Zahlungen werden gemäß Zahlungsplan nach dem Auftrag bzw. nach der Lieferung der Projektergebnisse fällig. Zusätzliche Leistungen, welche nicht durch das Angebot abgedeckt sind, werden separat oder zusammengefasst in Rechnung gestellt werden. Reisezeiten und Kosten, die in Verbindung mit einer Reise stehen (Transport, Unterkunft, etc.) für Reisen zum Kunden, zu Herstellern und/oder Zulieferern werden nach Rücksprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Zahlungsziel für die Begleichung von Rechnungen ist 14 Tage ohne Abzug.
Die Preise gelten für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beauftragung. Bei längerer Laufzeit der Bearbeitung oder im Falle eines
unvollendeten Projektes nach Ablauf von 12 Monaten behält Volt Vision sich das Recht vor, den Stundensatz der unvollendeten und noch nicht abgeschlossenen Positionen dem aktuellen Stundensatz anzupassen. Volt Vision behält sich zudem das Recht vor, noch ausstehende Positionen abzurechnen, falls ein beträchtlicher Anteil der ausstehenden Arbeiten seitens Volt Vision geleistet wurde und sich der Abschluss dieser Arbeiten aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Volt Vision liegen, verzögern.
II. Werkleistungen
§ 1 Pflichten von Volt VisionDie Pflichten von Volt Vision ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich sind die Leistungen von Volt Vision als Dienstleistungen zu qualifizieren, bei denen kein konkreter Erfolg geschuldet wird, soweit dies nicht entsprechend angeboten wird.